Freitag, 2. Juli 2010

Abgezockt in Österreich, was tun ?

Gewinnspieleintragungen ohne Zustimmung, unerlaubte Geldabbuchungen, was tun dagegen ?

Hier einige Tipps für alle diejenigen in Österreich, die am Telefon einer Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht zugestimmt haben, oder nur Unterlagen zur Information angefordert haben, oder "zum Datenableich" ihre Kontonummer angegeben haben und plötzlich eine Teilnahmebestätigung bekommen, oder Geld abgebucht wird. Für die Opfer aus Deutschland verweisen wir hier auf die Website von antispam, die diesen Bereich bereits sehr gut ausdokumentiert haben. Nur für österreichische Opfer klafft da noch eine Lücke, die wir versuchen werden zu füllen.


Als Erstes muss festgestellt werden, ob Sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Haben Sie keinen abgeschlossen, dann braucht man eigentlich nichts zu machen. Abgebuchte Geldbeträge lässt man von seiner Bank wieder zurückbuchen und fertig.

Wie Sie erkennen können, ob ein Vertrag zustande gekommen ist:

Auszug Konsumentenschutzgesetz zu § 5a bis i - Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (also zB per Telefon):

§ 5c. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
          
1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,   (Postfachadressen sind KEINE ladungsfähigen Adressen! Schon deshalb kommt es bei diesen Gewinnspielkeilerein zu keinen Verträgen!)
2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,   (Die Dienstleistung wird tatsächlich nie verständlich erläutert, also worin nun der Vertragsteil des Unternehemsn liegt. Auch deshalb: kein Vertrag!)
3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
4. allfällige Lieferkosten,   (diese Information, zum Beispiel, dass ein Teil der "Gebühren" die Lieferung der Leistung beinhaltet MUSS erwähnt werden - sonst auch kein Vertrag)
5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts,   (hier muss dem Angerufenen genau erklärt werden, wie von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden kann, wann die Frist zu Laufen beginnt und wann diese endet)
7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,   (Mehrwertnummernkosten müssen vorher bekannt gegeben werden)
8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.

(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.

Auszug Ende

Ist nur einer der Punkte nicht erfüllt, oder mit Täuschungen und Falschaussagen über zum Beispiel den tatsächlichen Firmensitz des Anbieters, oder ist auch nur ein Punkt in einer Art und Weise umgangen worden, die dem Konsumenten letztendlich wichtige Informationen vorenthalten, gibt es keinen Vertrag.

Hier liegt auch der Fehler sämtlicher Arbeiterkammersprecher, Bankensprecher und Komnsumentenschutzmitarbeiter:
Es kommt bei keinem diese Gespräche zu einem Vertragsabschluss! Daher sind sämtliche Einwände, der Konsument hätte ja wissen müssen.... und: auch mündliche Verträge gelten, daher auch nur ein Rücktrittsrecht von sieben Tagen....... völliger Schwachsinn!

Wo kein Vertrag, da auch keine Vetragsbindung, oder Pflicht zur Vertragserfüllung!

Ob man mit einem Schreiben an die Anbieter reagiert oder nicht, sollte jedenfalls ein Anwalt entscheiden.

Tatsache ist: je unseriöser der Anbieter ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass dem Widerspruch nicht entsprochen wird, sondern dass trotzdem weiter Geld abgebucht wird, oder Mahnschreiben kommen. Es ist kein einziger Fall bekannt, wo einer dieser Anbieter vor Gericht gezogen wäre, um die Beiträge einzuklagen. Ist auch verständlich, weil die Gerichte dann schon viel früher auf diese Machenschaften gekommen wären.

Da es sich überdies in den allermeisten Fällen um eine Briefkastenfirma handelt, fallen Schreiben an diese unter die Rubrik "der Weg war umsonst Teil 1".

Allerdings, bei einem Streitfall vor Gericht ist es ein gutes Bild, wenn man belegen kann, dass man sich sofort und eindeutig erklärt hat.
Also sich erklärt hat und nicht eine Klärung oder Erklärung!

Dies ist wichtig, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass es am besten ist, so wenig wie möglich mitzuteilen.
Sollte also solch ein Vertragsschluss von einer Firma behauptet werden, dann sollte man diesem einfach "widersprechen".


Der "Widerspruch" sollte so abgegeben werden, dass man die Versendung später beweisen kann. Das heißt: per Einschreiben mit Rückschein.
Sollte die Kontonummer ohne Einzusermächtigung genannt worden sein, dann im Widerspruch auf die fehlende Ermächtigung hinweisen.
Sollte eine Einzusermächtigun erteilt worden sein, diese auf jeden Fall schriftlich aufkündigen.

In so einem Falle empfehlen wir dringend, sich anwaltlichen Rat einzuholen, so, wie wir üperhaupt dazu raten, im Zweifelsfalle immer einen Anwalt um Rat zu fragen. Die österreichische Rechtsanwaltskammer gibt dazu in einem Erstberatungsgespräch eine kostenlose Erstberatung.

Bitte auch beachten:
Telefonische "Abbestellungen" oder "Stornierungen" bei der "Service-Hotline" des Unternehmens dienen mehr oder weniger Ihrem Privatvergnügen, haben aber im Streitfall in punkto Beweiswert etwa den Stellenwert wie ein Zwiegespräch mit einer Toilettenschüssel!
Bedenken Sie, dass Ihnen am Telefon alles und nichts "bestätigt" oder "zugesichert"
werden kann.
Ein Nachweis darüber ist Ihnen jedoch leider im Streitfall regelmäßig unmöglich!
Tatsächlich werden solche mündlich getroffenen Absprachen/Zusicherungen seitens der beteiligten Unternehmen später nicht selten einfach bestritten.
Jegliche Kommunikation mit diesen Unternehmen sollte ausschließlich schriftlich per Einschreiben geführt werden!

Ich habe bei einem Telefongespräch zugestimmt, dass mir Informationsunterlagen zugeschickt werden. Jetzt erhalte ich trotzdem eine Ware/Dienstleistung, und es wird Geld abgebucht. Ist das rechtens?

Das ist auf keinen Fall rechtens. In einem solchen Fall liegt von Ihrer Seite keine Willenserklärung vor, es ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen.

Sie haben Telefon ihre Kontonummer durchgegeben, haben aber keine Einzugsermächtigung erteilt und keine Teilnahme am Gewinnspiel zugesagt. Ist dadurch eine vertragliche Verpflichtung entstanden ?

Nein, keinesfalls.

Die Bekanntgabe der Kontonummer ist keine Zustimmung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel. Auch, wenn viele Anbieter das gerne anders hätten.
Wenn Sie nicht eindeutig der Teilnahme zugestimmt haben, ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen.
Darünerhinaus muss es alleine schon für den - manchesmal auch gar nicht gemachten - Anruf des Anbieters eine SCHRIFTLICHE Zustimmung von Ihnen geben, dass Sie für solche Werbetätigkeiten angerufen werden dürfen. Das wird OptIn genannt. Das oft vorgehaltene "Sie haben da aber an einem Gewinnspiel teilgenommen und waren damit einverstanden, dass wir Sie anrufen..." reciht da nicht aus: es muss tatsächlich explizit, also für genau diesen Anrufer die Zustimmung voeliegen.


Wenn Geld einfach so abgebucht wird:

Dann lässt man das Geld von seiner Bank wieder zurückbuchen.
Basta, fertig, aus.
Das kostet einen selbst nichts, kostet aber den "Anbieter" jedesmal 8-17 Euro Rücklastschriftgebühr.  Und das jedesmal, wenn Sie rückbiuchen lassen.
Illegale Abbuchungen von Ihrem Konto müssen und sollten Sie sich nicht bieten lassen.
Die Banken erzählen dann gerne Märchen von nunmehr acht Wochen Frist zur Rückbuchung. Das ist deswegen ein Märchen, weil diese Frist nur dann Gültigkeit besitzt, wenn eine Einzugsermächtigung vorliegt, die die abbuchende Firma beweisen muss. Und nicht Sie müssen beweisen, dass keine besteht! Die Banken dürfen nämlich nur dann einziehen, wenn denen eine Ermächtigung zur Abbuchung von Ihnen vorliegt!

Werden Sie daher aktiv dagegen:

•Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank, von welcher Bank und welchem Konto die Abbuchung erfolgt ist, inklusive der ladungsfähigen Adresse.
•Richten Sie an diese Bank eine Beschwerde mit Auskunftsersuchen über die Daten des Kontoinhabers, imklusive der ladungsfähigen Adresse.
•Wenn Sie die Daten des Abbuchers haben: erstatten Sie Strafanzeige beim LKA Wien, oder der nächsten Polizeidienststelle wegen versuchten Betrugs.
•Wenn das abbuchende Unternehmen ein dubioser Zahlungsdienstleister ist, der die Beträge angeblich weiterleitet: erstatten Sie Strafanzeige wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen und Verdachts auf Geldwäsche.
•Zusätzlich können Sie ggf. dem zuständigen Finanzamt am Ort des Abbuchers eine Meldung über möglicherweise im Raum stehende Steuerstraftaten machen.

Beitragende