Montag, 13. Februar 2012

Marek und Kleinander haben Blogautor geklagt ... und verloren!

Seit dem Jahre 2010 haben die Antragsteller Robert Marek und Mag. Stephan Kleinander versucht, einen unserer Blogautoren vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien wegen Verletzung des Medienrechts - insbesondere der Unschuldsvermutung - zu belangen.

Die Vorwürfe gegen den Autor (Auszugsweise aus dem zugrundeliegenden Antrag vom 29.07.2010):

".... Beginn des Zitats
4. Der Schutz der Unschuldsvermutung ist eine zentrale Bedingung jeder rechtsstaatlichen Ordnung und verfassungsrechtlich in Art 6 Abs 2 EMRK verankert. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Unschuldsvermutung einen die gesamt österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz darstellt (MR 1986/6, 14).

Die Antragsteller werden durch die im Blog des Antragsgegners betrugskartell.blogspot.com aufgestellten Behauptungen, insbesondere

  • Wir sind den Gaunern auf der Spur
  • Hauptakteure
  • Kopf der Bande
  • die nächsten Gaunereien werden bis ins Detail geplant
  • Die Gruppe rund um Robert Marek befindet sich in großem Aufruhr
  • Je tiefer wir graben, desto schmutziger werden die Ergebnisse
  • Packt schon mal die Zahnbürste ein, liebe Abzocker
  • Lügengebilde der Luck 24
deutlich als Täter der Ihnen vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlungen angeprangert. Ohne jeden Zweifel ergibt sich bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Eintragungen, dass die Antragsteller als schuldig und überführt hingestellt werden.


Die Antragsteller sind auch, schon in Anbetracht ihrer mehrfachen namentlichen Nennung, aber auch der Veröffentlichung Ihres Bildnisses sowie des Unternehmens LUCK24 sogar für einen größeren Personenkreis identifizierbar.

Ende des Zitats ....."

Wir haben an dieser Stelle nur deshalb auf eine komplette Veröffentlichung verzichtet, weil der meiste Inhalt ohnehin auf diesem Blog nachzulesen ist.
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Kurz gesagt: die Antragsteller waren der Meinung, unser Mitautor hätte hier eine Vorverurteilung begangen.

Bereits das Erstgericht (Landesgericht für Strafsachen Wien), hat dazu am 25.08.2011 in seinem schriftlichen Urteil zur Zahl 93 Hv 72/10d nicht nur unseren Mitautor freigesprochen, sondern auch eine beachtenswerte und für uns Journalisten richtungsweisende Begründung dafür gefunden.

Auch hier zitieren wir nur auszugsweise (das Original kann gerne bei uns angefordert werden):

"...... Beginn Zitat Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 25.08.2011


Rechtliche Erwägungen in diesem Verfahren:

Im konkreten Verfahren hat der inkriminierte Internetblog - wie auch festgestellt – die Funktion der Warnung von (mutmaßlichen) zukünftigen Opfern der Antragsteller. Gleichzeitig will er die (mutmaßlichen) Opfer
zusammenbringen, organisieren und Hilfe anbieten. Auch zeigt er Verfehlungen der ermittelnden Behörden im
Strafverfahren gegen die Antragsteller auf.


Eine Zusammenführung/zweckmäßige Organisation von (mutmaßlichen) Opfern der Antragsteller im Internet ist aber nur möglich, wenn konkrete Fakten zum (mutmaßlich) strafbaren Verhalten veröffentlicht werden. Daher können sich (mutmaßliche) Opfer der Antragsteller im Internet nur dann finden und somit organisieren, wenn der Name der Antragsteller und der zugehörige Firmenname veröffentlicht wird. Eine diesbezügliche Anonymisierung würde verhindern, dass sich (mutmaßliche) Opfer erkennen, Erfahrungen austauschen können oder auch sich gegenseitig bei Behördenwegen helfen bzw. Schadenersatz fordern. Außerdem
kann dadurch erreicht werden, dass allenfalls zukünftige Opfer gewarnt und auf konkrete "Verkaufsstrategien“ hingewiesen werden.


Um (mutmaßliche) Opfer im Internet organisieren zu können, muss man aber den (mutmaßlichen) Täter einer
Straftat bezichtigen. Denn nur dann ist eine Mobilisierung der Opfer, aber auch eine Kritik an die Behörden möglich.

Würde man verpflichtet sein, immer nur in Konjunktiven o.Ä. zu schreiben, wie zum Beispiel: „könnte sich so
zugetragen haben“, „soll das gemacht haben“, „ist verdächtig“, etc. würde jeder Appell an andere
(mutmaßliche) Opfer oder Behörden sofort im Keim erstickt werden und somit die Meinungsfreiheit der Opfer in wesentlichen Belangen massiv eingeschränkt werden. Daher ist Opferzusammenschlüssen bzw -organisation (und dabei handelt es sich bei diesem Internetblog) eine andere Form der Kommunikation zuzugestehen, als etwa Zeitungen etc., deren Zielsetzung auch eine andere ist. Ein konsequenter
Opferschutz (wie auch vom Gesetzgeber immer deutlicher umgesetzt) befindet sich somit immer am Rande der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nach dem MedienG, da er sonst praktisch nicht umsetzbar ist. Nur eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der (mutmaßlichen) Opfern und den der (mutmaßlichen) Täter kann hier zum richtigen Ergebnis führen.

Es darf auch – im Konkreten - nicht übersehen werden, dass die zuständigen, österreichischen Behörden bereits gegen die Antragsteller Zwangsmaßnahmen setzten, sodass hier nicht mehr von einem „Anfangsverdacht“ zu sprechen ist. Auch die Tatsache, dass bereits ein Staatsanwalt der
„Organisierten Kriminalität“ gegen die Antragsteller ermittelt, zeugt von einem sehr konkreten Tatverdacht
gegen die Antragsteller und vielen (mutmaßlichen) Opfern und anderen Beteiligten.


Schlussendlich ist daher die hinsichtlich § 7a Absatz 1 MedienG bereits erfolgte Judikatur auch auf § 7b Absatz 1 MedienG umzulegen, da sonst jeder konsequente Opferschutz, welcher durch Opfer oder andere Beteiligte verfolgt wird, zunichte gemacht wird; genauso wie ein eindringlicher Appell an die Behörden.

Unter diesen Aspekten und unter Bezugnahme auf die oben zitierten Kommentare entfällt ein Anspruch der
Antragsteller hinsichtlich § 7a Absatz 1, 7b Absatz 1 MedienG, da im konkreten Verfahren die Interessenabwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit, also insbesondere (mutmaßlichen) – zukünftigen – Opfern höher wiegt als die der Antragsteller.
................. Zitat Ende"
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Die Antragsteller haben daraufhin Nichtigkeit und Berufung eingelegt - um das Urteil am Oberlandesgericht Wien doch noch zu kippen.

Das OLG Wien hat nun in der heutigen Verhandlung jedoch das Urteil - den Freispruch - und die Begründung dazu des Erstgerichts bestätigt.

Dies ist auch ein beachtliches Urteil für den Journalismus und die Berichterstattung im Zusammenhang mit den von uns verfolgten (mutmaßlichen) Tätern.

Wir dürfen hier mit einem Zitat von einem unserer Mitstreiter zum Urteilsspruch enden:

"Es gibt Gerechtigkeit!"

Und in Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Antrag (insbesondere auf den Hinweis auf die europäischen Menschenrechte), sei gesagt:

Mit ein Grund für unsere Tätigkeit ist auch der Artikel 17 Ziffer 2 der UNO Resolution 217A (III) vom 10.12.1948 (die allgemeine Erklärung der Menschenrechte), der einer unserer Leitsätze ist:

"Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden."


gepostet von GA am 13.02.2012

Rückfragen unter: betrugskartell@gmail.com

Beitragende